Wer im Gesundheitsumfeld kommuniziert, sollte sich besser vorher mit den rechtlichen Rahmenbedingungen vertraut machen.
Was man in Fachkreisen (Ärzte, Apotheker) ohne Weiteres sagen darf, gilt nämlich keinesfalls für die Kommunikation mit Patienten (=Laien). Hier die wichtigsten Basisinformationen.
Kommunikation an Patienten
Grundsätzlich gilt: Produkt-PR für rezeptpflichtige Arzneimittel (sowie für registrierte homöopathische Arzneispezialitäten) gegenüber Patienten ist verboten (§ 51 Abs 1 Z 1 AMG).
Das gilt nicht nur für die Nennung des Medikamentennamens, sondern auch jede Kommunikation, die auf ein bestimmtes Medikament hinweist. Davon ausgenommen sind von Gebietskörperschaften durchgeführte oder unterstützte Impfkampagnen.
Ausnahme: Wenn ein Patient ein bestimmtes rezeptpflichtiges Medikament bereits verschrieben bekommen hat, darf er weitere Informationen darüber erhalten z. B. über die richtige Einnahme oder Applikation (beispielsweise bei Spritzen).
Für nicht-rezeptpflichtige Arzneimittel, den sogenannten Over the counter (OTC)-Medikamenten ist Werbung bzw. PR grundsätzlich erlaubt, allerdings mit vielen Einschränkungen und Auflagen (§§ 51, 52, 53 AMG). Bekanntestes Beispiel ist der verpflichtende Hinweis auf potenzielle Nebenwirkungen: „Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Gebrauchsinformation oder fragen Ihren Arzt oder Apotheker.“
Kommunikation mit dem Arzt
Auch gegenüber dem Arzt ist die Kommunikation streng geregelt (§§ 54, 55, 55a AMG) Hier gibt es sogenannte „Werbebeschränkungen“. Sie verhindern „unsachliche“ und „marktschreierische“ Aussagen. Die Informationen zum Produkt müssen genau, aktuell, überprüfbar und vollständig sein. Quellenangaben sind dabei verpflichtend, außerdem muss bei Druckschriften die sogenannte Fachkurzinformation dabei sein.
Fazit:
Pharmafirmen haften dafür, dass alle Kommunikationsmittel, die sie verwenden, den Vorschriften entsprechen. Vor Veröffentlichung also peinlich genau kontrollieren, ob alles den Vorschriften entspricht.